Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der am 04.11.2012 gegründete Verein führt den Namen Anymotion-Dance
und hat seinen Sitz in Werder. Er wird in das Vereinsregister eingetragen
und erhält nach der Eintragung den Zusatz "e.V.".

2. Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Landessportbund Brandenburg e.V.
und Kreissportbund Potsdam - Mittelmarkt e.V. und der
Landesfachverbände deren Sportarten im Verein betrieben werden an
und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

1. Der Verein Anymotion-Dance e.V. mit Sitz in Werder verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck
wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen
und Leistungen in der Sportart Tanz und Bewegung, Muskelkräftigung
des Körpers und der Kinder - Jugendarbeit. Der Verein fördert den Kinder-
/ Jugend- / Erwachsenen- / Turnier- / Gesundheits- / Seniorensport.
Die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training und an
Turnieren, wie Veranstaltungen teilzunehmen.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Organe des Vereins (§ 9) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus /
können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder
gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG
ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche
Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte
und Bedingungen.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecken der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.

5. Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und
Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz
parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität.

6. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie
körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:
a. erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres
b. Kinder und Jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres
c. fördernden Mitgliedern
d. Ehrenmitgliedern

§ 4 Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart oder erzieherische Tätigkeit, kann
im Bedarfsfall eine eigene Abteilung gegründet werden.

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
- Aufnahme Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen
Vertreter
- förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werde, die das
18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will,
ohne sich in ihm sportlich zu betätigen.
- Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht
Mitglied des Vereines ist.

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung
zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine
Ablehnung, braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen
Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
erforderlich.

3. Es gilt eine Probezeit von 3 Monaten. Während dieser Zeit besitzt das
Mitglied auf Probe kein Stimmrecht und darf auch keine Funktionen
bekleiden. Ausgenommen davon sind die Gründungsmitglieder. Nach
Ablauf der Probezeit entscheidet der Vorstand über die Aufnahme als
ordentliches Mitglied (entspr. § 3)

4. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Austritt
- Ausschluss
- Tod
- Löschung des Vereins

5. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die
Kündigungsfrist beträgt 3. Monate zum Jahresende.

6. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu
diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.

7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch
auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines
ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei
Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen
Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.


§ 6 Rechte und Pflichten

1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den
weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur
gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

1. Von den ordentlichen Mitgliedern (aktive, passive Mitglieder) werden
Beiträge erhoben.

2. Die Festsetzung der Jahresbeiträge erfolgt durch den Vorstand mit
einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand wird weiterhin ermächtigt,
eine Beitragsordnung zu erlassen.

3. Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden
und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den
regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Sie dürfen höchsten
1x pro Jahr und grundsätzlich nur bis zur Höhe eines einfachen
Jahresmitgliedsbeitrages erhoben werden.

4. Der Vorstand wird ermächtigt, Beiträge auf begründeten Antrag zu
stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.

 

§ 8 Maßregelung

1. Gegen Mitglieder - ausgenommen Ehrenmitglieder - können vom Vorstand
Maßregelungen beschlossen werden:
a. wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw.
Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse
b. wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem
Jahresbeitrag trotz Mahnung,
c. wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes
gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
d. wegen unehrenhafter Handlungen,
e. wegen schwerwiegender Verstöße gegen das Verbot von Gewalt
entsprechend § 2.6.

2. Maßregelungen sind:
• Ermahnungen, Verwarnung, Verweis,
• Geldbußen, bei Schädigung des Vereines und deren Interessen,
• Verminderung besonderer Befugnisse( Z:B: Tätigkeitsverbot),
• befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an
Veranstaltungen des Vereins,
• Ausschluss aus dem Verein.

3. In den Fällen § 8.1. a, c, d, e ist vor der Entscheidung dem betroffenen
Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der
Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer
Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem
Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem
Betroffenen per Post zuzusenden.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung
zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Zugang der
Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung
entscheidet endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten
Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse
des Betroffenen. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung
bleibt unberührt.

 

§ 9 Organe

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

 

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste
Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:

- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
- Entlastung und Wahl des Vorstandes,
- Wahl der Kassenprüfer,
- Genehmigung des Haushaltsplanes,
- Satzungsänderungen,
- Beschlussfassung über Anträge,
- Verhandlung der Berufung gegen eine Maßregelung (§ 8.3),
- Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 13,
- Elternversammlung,
- Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leistung
- Auflösung des Vereins.

2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im
1. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.

3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand
mittels schriftlicher Einladung. Mitglieder, die eine Email-Adresse beim
Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels elektronischer
Post. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht
die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse
aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung
muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens vier Wochen liegen.
Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die
Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen
bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die
einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen;
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

5. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen.

6. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn die Mehrheit
der stimmberechtigten Anwesenden das beschließt der stimmberechtigten
Anwesenden beantragt wird. Blockwahlen sind auf Antrag des Wahlleiters /
Versammlungsleiters und Zustimmung der Mitgliederversammlung zulässig.

7. Anträge können gestellt werden:
- von jedem erwachsenen Mitglied (§ 3a)
- vom Vorstand

8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand
einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn
mindestens 10 v.H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter
Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

9. Anträge müssen mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung
schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende
Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn
ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird. Anträge auf
Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden auf
einer der nächsten Mitgliederversammlungen behandelt.
Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

 

§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und
Wahlrecht.

2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder
des Vereins.

4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den
Mitgliederversammlungen als Gäste teilnehmen.

§ 12 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
- dem ersten Vorsitzenden
- dem Stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer

2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie
nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen
Aufgaben zählen insbesondere:
- Führung des laufenden Geschäft,
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie
Aufstellung der Tagesordnung,
- Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung eine etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung
des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von
Mitgliedern,
- Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher
Ermächtigung.

3. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden
bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet
und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, der Tätigkeiten der
Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.
Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse
einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

4. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:
- der Vorsitzende
- der Stellvertretende Vorsitzende
- der Kassenwart

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend
genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

5. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils vier Jahre gewählt. Sie
bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der
Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten
Mitgliederversammlung.

6. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch
ihn Beauftragten geleitet. Von den Mitgliederversammlungen und
Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden
bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden.

§ 13 Ehrenmitglieder

 

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein
besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden
auf bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

 

§ 14 Auflösung

 

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens
einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit
der abgegebenen Stimmen.

2. Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der Kassenwart. Die
Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als
Liquidatoren zu benennen.

 

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks
Verwendung für die Förderung des Sports.

 

§ 15 Inkrafttreten

 

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 04.11.2012 von der
Mitgliederversammlung des Vereins Anymotion Dance beschlossen worden.
Sie tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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